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§ 12 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 UAG – Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss unter Beachtung der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Interessen. § 11 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die Personen, die gemäß § 11 Absatz 4 zur Sitzung zugelassen wurden, sind zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.

(3) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.