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§ 21 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürSchulG – Berufsschulpflicht

(1) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule erfüllt. Sie endet mit dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung, spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Studierende in dualen Studiengängen sind von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit.

(2) Berufsschüler erfüllen ihre Schulpflicht in der für sie örtlich zuständigen Berufsschule nach § 14 Abs. 3, soweit nicht ein Gastschulverhältnis nach § 15 Abs. 3 gestattet wird oder eine Zuweisung nach § 15 Abs. 4 erfolgt.

(3) Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind und sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, sind zum Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule zu gestatten.

(4) Personen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Umschulung der Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule gestattet werden.