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§ 78 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Unterabschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 ThürRiG – Urteilsformel im Prüfungsverfahren (1)

(1) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).