Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Unterabschnitt – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürRiG – Zuständigkeit (1)

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand;

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes);

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes);

    3. c)

      Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes);

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes);

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes);

    2. b)

      der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes;

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird;

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes);

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes;

    6. f)

      einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern (§§ 9 bis 10b);

    7. g)

      der Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 7 (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. 1.
    in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,
  2. 2.
    in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch der Beamten im Ruhestand,
  3. 3.
    in allen sonstigen Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).