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§ 20a ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 20a ThürRettG – Benutzungsentgelte für die Berg- und Wasserrettung, Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helfer

(1) Die Benutzungsentgelte für die rettungsdienstlichen Leistungen der Berg- und Wasserrettung werden zwischen den Aufgabenträgern nach § 5 Abs. 1 und/oder den Durchführenden der Berg- und Wasserrettung einerseits und den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Zuweisungen und Zuschüsse des Landes, des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte kostenmindernd zu berücksichtigen.

(2) Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung gilt § 14 Abs. 1 und 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ThürBKG auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber beziehungsweise ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind.