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§ 5 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürRettG – Aufgabenträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung. Sie haben den bodengebundenen Rettungsdienst mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung bedarfsgerecht und flächendeckend sicherzustellen. Sie erfüllen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Der Dritte und Vierte Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist Aufgabenträger für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst durch Notärzte und Telenotärzte.

(2) Das Land ist Aufgabenträger der Luftrettung. Die Luftrettung ergänzt den bodengebundenen Rettungsdienst nach Absatz 1 Satz 1.