§ 5d ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen
I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung
§ 5d ThürMinG – Ausgleich
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Abs. 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 10 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.