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§ 5d ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5d ThürMinG – Ausgleich

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Abs. 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 10 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.