Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ThürLbVO – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Er soll während der Probezeit nach Möglichkeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu beurteilen; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung der Probezeit um höchstens zwei Jahre möglich, dieses darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Die Fristen verlängern sich auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit; § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 46 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 48 zu Grunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Als Probezeit gilt die Zeit

  1. 1.
    eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. 2.
    eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 darf die Beurteilung nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit ist zu leisten.

(7) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen.

(8) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit in der Regel mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde abgeleistet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).