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§ 48 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Andere Bewerber

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 ThürLbVO – Befähigungsvoraussetzungen (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden. Andere Bewerber sollen auch nicht eingestellt werden, wenn geeignete Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. 1.
    sie mindestens 35 Jahre alt, aber nicht älter als 50 Jahre, sind und
  2. 2.
    ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

(4) Die Bewerber erbringen vor dem Ausschuss in einer nach den Befähigungsanforderungen der betreffenden Laufbahn gestalteten Vorstellungen den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. In der Entscheidung über die Laufbahnbefähigung ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).