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§ 40 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürKWG – Ausführungsvorschriften

(1) Der Innenminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung). In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Regelungen getroffen werden über

  1. 1.
    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse, über die Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten.
  2. 2.
    die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
  3. 3.
    die Einteilung der Stimmbezirke,
  4. 4.
    die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
  5. 5.
    die Gestaltung der Stimmzettel und der sonstigen amtlichen Wahldrucksachen,
  6. 6.
    die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Einrichtung der Wahlräume,
  7. 7.
    die Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge,
  8. 8.
    die Durchführung der Briefwahl,
  9. 9.
    die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Klöstern, in Justizvollzugsanstalten,
  10. 10.
    die Stimmabgabe und Auswertung von Stimmzetteln,
  11. 11.
    die Feststellung des Wahlergebnisses,
  12. 12.
    die Neuwahl, Wiederholungswahl und Nachwahl,
  13. 13.
    die Kosten der Wahlen,
  14. 14.
    die Wahlstatistik.

(2) Der Innenminister wird außerdem ermächtigt, in der Kommunalwahlordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen; soweit es für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen erforderlich ist, sind Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Bestimmungen zulässig.