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§ 99 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 ThürHG – Personal

(1) Abweichend von § 96 Abs. 1 stehen die am Universitätsklinikum tätigen Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.

(2) Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr.

(3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum werden in der Regel im Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Abweichend von § 83 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor in leitender Funktion übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art (Dienstverträge) geregelt.

(4) Werden dem Universitätsklinikum Beamte des Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten vom Universitätsklinikum zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum die Versorgungsbezüge anteilig für die nach dem 1. Januar 2007 beim Universitätsklinikum abgeleisteten Zeiten. § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.