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§ 96 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Dienstrechtliche Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 ThürHG – Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter der Präsidenten ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Die Präsidenten sind Dienstvorgesetzte des an der jeweiligen Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers. Die Kanzler sind Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals der jeweiligen Hochschule. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Präsidenten wahr. Der Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums.

(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Assistenten Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.

(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt durch den Präsidenten der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein soll. Der Präsident kann diese Befugnis weiter übertragen. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 13. Mai 2015 (GVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Landespräsidentenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht nach § 10 zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 56 festgelegt werden.

(6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeiten des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten:

  1. 1.

    über die Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten,

  2. 2.

    ob und inwieweit Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben,

  3. 3.

    unter welchen Voraussetzungen Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist,

  4. 4.

    über den Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie

  5. 5.

    über die Abgrenzung von Nebentätigkeiten und Dienstaufgaben.

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.

(7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird für Hochschulpersonal mit Lehraufgaben zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung des Präsidenten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser ist auch für die Entscheidung über die Erstattung von Kosten einer höheren als der niedrigsten Klasse bei Flugreisen außerhalb Europas zuständig. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.