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§ 93 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 ThürHG – Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung, in begründeten Ausnahmefällen auch zur Sicherung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung und in den Studiengängen der Dualen Hochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Präsidenten bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten. Das Nähere regeln die Hochschulen im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Satzung. Das Präsidium berichtet dem Senat oder einem vom Senat eingesetzten Gremium einmal im Jahr über die vergebenen Lehraufträge.

(3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung "Professor" ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. § 88 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.