§ 33 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung
§ 33 ThürHG – Erweitertes Präsidium
(1) Die Hochschulen können in der Grundordnung regeln, dass neben dem Präsidium nach § 29 ein erweitertes Präsidium einzurichten ist. Die in § 29 Abs. 1 geregelten Zuständigkeiten des Präsidiums bleiben unberührt.
(2) Dem erweiterten Präsidium gehören die Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 sowie weitere in der Grundordnung näher zu bestimmende Mitglieder an.
(3) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.