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§ 33 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürHG – Erweitertes Präsidium

(1) Die Hochschulen können in der Grundordnung regeln, dass neben dem Präsidium nach § 29 ein erweitertes Präsidium einzurichten ist. Die in § 29 Abs. 1 geregelten Zuständigkeiten des Präsidiums bleiben unberührt.

(2) Dem erweiterten Präsidium gehören die Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 sowie weitere in der Grundordnung näher zu bestimmende Mitglieder an.

(3) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.