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§ 128 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 ThürHG – Staatliches Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten und die Feststellungsprüfung zum Nachweis der Geeignetheit für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule durchzuführen. Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Studienkollegs der Präsident der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.

(2) Die Hochschule nach Absatz 1 Satz 2 regelt insbesondere die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Das Nähere zur Feststellungsprüfung, insbesondere die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium geregelt.

(3) Das Studienkolleg kann zur Erfüllung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs gemeinsam mit Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder nach § 122 staatlich anerkannten Hochschulen in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung. Dabei ist in dieser sicherzustellen, dass das Studienkolleg das Lehrangebot entwickelt und die Feststellungsprüfung abnimmt; das Nähere regelt die Kollegordnung.