§ 115 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Siebter Teil – Duale Hochschule → Zweiter Abschnitt – Organisation
§ 115 ThürHG – Senat
(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 35 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:
- 1.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 118 Abs. 3 Satz 3,
- 2.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 Satz 3 und
- 3.
die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Studienrichtungen nach Maßgabe des § 121 Satz 2.
(2) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.