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§ 110 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 ThürHG – Nachdiplomierung (1)

(1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde und der Inhaber des Abschlusses außerdem eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Bei Abschlüssen, die vor 1991 erworben wurden, kann die Zusatzausbildung durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit ersetzt werden. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.

(3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder haben, wird auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).