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§ 3 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ThürGemHV – Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft, insbesondere ist darzustellen,

  1. 1.

    wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln werden,

  2. 2.

    inwieweit die im Haushaltsplan vorgesehene Zuführung vom Verwaltungshaushalt dem § 22 Abs. 1 entspricht und wie sie sich voraussichtlich in den folgenden drei Jahren entwickeln wird,

  3. 3.

    welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanzielle Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,

  4. 4.

    wie sich die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den folgenden drei Jahren entwickeln werden,

  5. 5.

    wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,

  6. 6.

    wie sich die Wirtschaftslage der Eigenbetriebe und der Eigengesellschaften und der übrigen Sondervermögen in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt hat und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln wird; entsprechendes gilt hinsichtlich der Finanzlage der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,

  7. 7.

    jeweils in einer Übersicht, wie sich im Falle einer Haushaltskonsolidierung

    1. a)

      die umgesetzten Maßnahmen im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum und

    2. b)

      die noch nicht umgesetzten Maßnahmen im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum

    voraussichtlich auswirken.