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§ 22 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ausgleich des Haushalts

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 ThürGemHV – Haushaltsausgleich

(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. 1.

    sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,

  2. 2.

    die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und

  3. 3.

    die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage abweichend von Absatz 3 zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. 1.

    die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und

  2. 2.

    die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.