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§ 16 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Deckungsgrundsätze

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ThürGemHV – Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.

    die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts und

  2. 2.

    die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts der Einzelpläne 0 bis 8 können entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Werden alle Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 0 bis 8 Budgets zugeordnet, können die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6, § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. Die finanzstatistischen Meldungen sind entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik nach den Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden (Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik) abzugeben.