Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Erster Abschnitt – Haushaltsplan
§ 2 ThürGemHV – Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.
dem Gesamtplan,
- 2.
den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 3.
den Sammelnachweisen,
- 4.
dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Vorbericht,
- 2.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
- 3.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 4.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 Prozent liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
- 5.
der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
- 6.
eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.