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§ 2 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürGemHV – Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.

    dem Gesamtplan,

  2. 2.

    den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,

  3. 3.

    den Sammelnachweisen,

  4. 4.

    dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

  3. 3.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

  4. 4.

    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 Prozent liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,

  5. 5.

    der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,

  6. 6.

    eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.