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§ 118 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Vierter Abschnitt – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 118 ThürBG – Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden finden die für die Beamten allgemein geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gilt § 114. Für die Beamten der Landkreise und Gemeinden kann das für Beamtenrecht zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung nach § 111 erlassen.

(3) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 117.

(4) In der Rechtsverordnung zu § 13 kann auch bestimmt werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.