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§ 111 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 111 ThürBG – Arbeitszeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

  1. 1.

    die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,

  2. 2.

    die unregelmäßige Arbeitszeit,

  3. 3.

    den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,

  4. 4.

    die dienstfreien Zeiten,

  5. 5.

    die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

Die Regelung des § 84 bleibt unberührt.