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§ 108 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 108 SVG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

  4. 4.

    die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie

  5. 5.

    der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

2Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt. 3Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern. 2Dabei sind die in § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. 3Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

(4) 1Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt,

  2. 2.

    an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt,

  3. 3.

    an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,

  4. 4.

    an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und

  5. 5.

    bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von

    1. a)

      40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,

    2. b)

      35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,

    3. c)

      20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und

    4. d)

      2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.

(5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist nicht anzuwenden.

Zu § 108: Angefügt durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl I S. 1063) (1. 1. 2024), geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932) (1. 1. 2024) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.