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§ 12 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 12 SUKG – Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung

Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs. 3), dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde die neue Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.