Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 2 SUKG – Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, dass sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist.

(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.

    aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll.

  2. 2.

    auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

  3. 3.

    aus Anlass einer Räumung einer Dienstwohnung auf Veranlassung der oberen Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zugesagt werden für Umzüge

  1. 1.

    aus Anlass der Einstellung an einen anderen Ort als dem bisherigen Wohnort, wenn ein unabweisbares dienstliches Interesse an der Einstellung besteht,

  2. 2.

    aus Anlass der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst oder Wohnort und ihrer Aufhebung,

  3. 3.

    aus Anlass der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der oberen Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll.

Dem Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) darf die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden, wenn sie auf Grund des Todes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen laufende Versorgungsbezüge erhalten. In den Fällen der Nr. 3 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 4) erstattet.

(4) Umzügen aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort (Abs. 2 Nr. 1) stehen gleich Umzüge aus Anlass

  1. 1.

    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort.

  2. 2.

    der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist.

Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen der Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme zuzusagen.

(6) Zum inländischen Dienstort gehört auch sein inländisches Einzugsgebiet. Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als vierzig Kilometer von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen.

(7) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs, in den Fällen des § 14 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass der Umzug nicht durchgeführt werden soll.

(8) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung abgeschlossen ist. Diese Frist kann in besonders begründeten Ausnahmefällen um ein Jahr verlängert werden.