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§ 40 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 StrWG – Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

(1) Neue Landesstraßen dürfen nur gebaut werden, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

(2) Für den Bau oder die Änderung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Enteignungsverfahren notwendig ist oder entsprechend den Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast zulässig.

(4) Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße

  1. 1.

    um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder

  2. 2.

    in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

(5) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) In einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Straßen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden.

(7) Wird eine Planfeststellung oder ein Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung für den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde nach §17b Absatz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes, bei Meinungsverschiedenheiten die Weisung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums einzuholen, erstreckt sich nicht auf die Planung der anderen öffentlichen Straßen im Sinne des Satzes 1.

(8) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. 1.

    soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

  2. 2.

    wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

  3. 3.

    wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

  4. 4.

    wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt bleiben.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 39a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.