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§ 1 LUVPG
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 LUVPG – Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. 1.

    die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,

  2. 2.

    die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

    1. a)

      bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,

    2. b)

      bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

  2. 2.

    die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie

  3. 3.

    sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 3 Absatz 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) finden Anwendung.