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§ 46 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sparkassenverband Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SSpG – Staatsaufsicht

(1) Der Sparkassenverband Saar und dessen Prüfungsstelle unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft ausgeübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus der Satzung nach § 42 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen sowie Dritte heranziehen und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband Saar die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Aufsichtsbehörde legt die Überwachung planmäßig offen.

(3) Die Aufsicht nach Absatz 2 Satz 2 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Verband Erstattung der durch die Führung der Aufsicht nach Absatz 2 entstehenden Kosten verlangen; zu den Kosten gehören auch die Kosten durch die Heranziehung von Dritten.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt der Verband. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 entsprechend.