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§ 42 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sparkassenverband Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SSpG – Aufgaben, Prüfungsstelle

(1) Der Sparkassenverband Saar hat insbesondere die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen und deren verbundenen Unternehmen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachterlich zu beraten.

(2) Zur Durchführung der Prüfungen besteht innerhalb des Sparkassenverbandes Saar eine Prüfungsstelle. Ihr Leiter und ihr stellvertretender Leiter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Über die Berufung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters beschließt der Verbandsvorstand. An der Beratung und Beschlussfassung nehmen diejenigen Mitglieder des Vorstands, die Vorstand einer Sparkasse sind, nicht teil. Der Beschluss bedarf jeweils der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft als Aufsichtsbehörde (§ 46 Abs. 1). Das Nähere regelt die Satzung. Der Leiter der Prüfungsstelle und sein Stellvertreter sind bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Satzung hat für die Prüfungsstelle die Registrierung als Abschlussprüfer, die Bindung an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandards nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen sowie die Durchführung der Prüfungen unabhängig von Weisungen des Sparkassenverbandes Saar vorzusehen.