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§ 4 SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SpruchG
Gliederungs-Nr.: 315-23
Normtyp: Gesetz

§ 4 SpruchG – Antragsfrist und Antragsbegründung

(1) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

  1. 1.

    der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;

  2. 2.

    der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;

  3. 3.

    der Nummer 3 die Eingliederung;

  4. 4.

    der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;

  5. 5.

    der Nummer 5 die Umwandlung;

  6. 6.

    der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder

  7. 7.

    der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft wirksam geworden ist.

bekannt gemacht worden ist. 2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. 3Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) 1Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. 2Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Antragsgegners;

  2. 2.

    die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;

  3. 3.

    Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;

  4. 4.

    Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.

3Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Zu § 4: Geändert durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3675), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542), 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023) und 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).