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§ 3 SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SpruchG
Gliederungs-Nr.: 315-23
Normtyp: Gesetz

§ 3 SpruchG – Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. 1.

    der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;

  2. 2.

    der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;

  3. 3.

    der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;

  4. 4.

    der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

  5. 5.

    der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

  6. 6.

    der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

2In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. 3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3675), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023) und 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).