§ 36b SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 36b SOG LSA – Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten
Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote durch die Erhebung von Telekommunikations- oder Telemedienbestandsdaten oder Telekommunikationsinhalten oder -umständen überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die Überwachung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. § 17a Abs. 1 und 3, § 17b Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 36a Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.