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§ 36a SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 36a SOG LSA – Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  2. 2.

    das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.

§ 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Gegenüber einer Person,

  1. 1.

    der nach § 8 des Passgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes der Pass entzogen wurde,

  2. 2.

    gegen die eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes ergangen ist oder

  3. 3.

kann das Landeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Verkehrsanlagen anordnen, in denen eine Ausreise in das Ausland möglich ist, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person das Ausreiseverbot nicht beachten wird.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Anordnung der Maßnahme bei Gefahr im Verzuge erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Ein Rechtsbehelf gegen eine Anordnung des Landeskriminalamtes hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Im Antrag an das Gericht sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich

    1. a)

      im Fall des Aufenthaltsgebots eine Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht entfernen darf, oder im Fall des Aufenthaltsverbots eine Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Fall des Kontaktverbots die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

(6) In der Anordnung sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

    1. a)

      im Fall des Aufenthaltsgebots eine Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht entfernen darf, oder im Fall des Aufenthaltsverbots eine Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Fall des Kontaktverbots die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, sowie

  3. 3.

    die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ergeht schriftlich.

(7) Aufenthaltsgebote und Aufenthaltsverbote sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen; die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.