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§ 35 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 35 SOG LSA – Vorladung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Polizei kann eine Person ferner schriftlich oder mündlich vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. 1.

    wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder

  2. 2.

    zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

(4) Die zwangsweise Vorführung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Sicherheitsbehörde oder die Polizei ihren Sitz hat.

(5) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer oder Dritte im Sinne des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.