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§ 42 SHSG
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHSG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SHSG – Juniorprofessur

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung und

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

(3) § 41 Absatz 3 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442), bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können.

(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von der Präsidentin/dem Präsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig

  1. 1.

    in den Fällen des § 49 Absatz 5,

  2. 2.

    auf Antrag der Beamtin/des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um den nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen erbringen zu können, oder

  3. 3.

    wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 43 Absatz 2 Satz 5 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr.

Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor ist nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.

(7) § 40 Absatz 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.

(8) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 6 entsprechend.

(9) Die Amtsbezeichnung "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.

(10) Zur assoziierten Juniorprofessorin/Zum assoziierten Juniorprofessor kann die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der zuständigen Fakultät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses berufen, die in hochschulexternen wissenschaftlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Kooperationsvertrages dauerhaft mit der Universität zusammenarbeiten, beschäftigt sind und die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab. Sie sind berechtigt, den Titel "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" zu führen. Weitere Einzelheiten zum Qualifizierungsverfahren, wie Dauer und Leistungsevaluation, regelt die Universität in einer Ordnung. Absatz 9 gilt entsprechend.