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§ 40 SHSG
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHSG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SHSG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden. Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 39 sind zulässig.

(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen

  1. 1.

    bei erstmaliger Berufung,

  2. 2.

    für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen,

  3. 3.

    zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,

  4. 4.

    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder

  5. 5.

    zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.

(3) Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren gilt § 43 Absatz 4 Satz 4 und 5 entsprechend. Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nummer 4 und 5 fortbestehen. Im Übrigen gilt § 49 Absatz 5 und 6 entsprechend. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2 und 5 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

(4) Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt werden. Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(5) Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin/des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie/er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie/er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(5a) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung können Professorinnen und Professoren auf Antrag bis zu zwölf Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt.

(6) Entpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Präsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen; die Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt. Das Präsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.

(7) Die Amtsbezeichnung "Universitätsprofessorin"/"Universitätsprofessor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professorin/eines Professors an der Universität verliehen. Im Übrigen wird die Amtsbezeichnung "Professorin"/"Professor" verliehen; § 42 Absatz 9 Satz 1 bleibt unberührt. Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.

(8) Bietet die Hochschule mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 58 Absatz 8 an, kann das Präsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen. Die Voraussetzungen des § 41 gelten entsprechend. Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Präsidium festgelegt.

(9) Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus zugesagt werden, sind auf jeweils maximal fünf Jahre zu befristen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Nach Ablauf der jeweiligen Befristung sind sie auf der Grundlage der Ergebnisse einer Leistungsevaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie geltender Struktur- und Entwicklungsplanungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für noch bestehende unbefristete Zusagen.

(10) Die Zusage zusätzlicher sächlicher Mittel nach Absatz 9 kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin/der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin/dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin/des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.