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§ 28 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 28 SHRDG – Sanitätsdienst bei Veranstaltungen

(1) Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrages den Rettungsdienstträger über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat ihre Anforderungen an den Sanitätsdienst mit den Planungen des Rettungsdienstträgers abzustimmen. Mitteilungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Werden im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für den Sanitätsdienst Rettungsmittel vorgehalten, die die Anforderungen des § 12 erfüllen und gemäß § 15 besetzt sind, darf im Auftrag des Rettungsdienstträgers eine Beförderung in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen erfolgen. Dieser Einsatz gilt dann als Einsatz des Rettungsdienstes.