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§ 59a SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 59a SHBesG – Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9, B 10 und B 11 zusätzlich zu der nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein zustehenden Besoldung eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1 300 Euro. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestand. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anwärterinnen und Anwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung 650 Euro beträgt.

(2) § 7 Absatz 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. Soweit kein anderweitiger Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz oder dem Tarifvertrag zur Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (einzusehen auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter TV_Corona-Sonderzahlung.pdf (tdl-online.de)) besteht, sind in Fällen einer Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes an diesem Tag die Verhältnisse maßgebend, die zuletzt vor Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung bestanden haben.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.