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Anlage 1.2.10 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.10 BBesG – Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 10

Ministerialdirektor
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General 1

Admiral 1

1

Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Zu Anlage I B 10: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).