§ 53 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 SFischG – Übergangsvorschriften
(1) Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.