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§ 23 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SFischG – Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.