§ 23 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 23 SFischG – Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.