Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 97 SchulG M-V – Schulbehörden und Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht umfasst

  1. 1.

    die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer und die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte,

  3. 3.

    die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger sowie Schulträger nach § 103 Absatz 1 Nummer 3 bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes,

  4. 4.

    die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz,

  5. 5.

    die Aufsicht über den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie und

  6. 6.

    die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schulentwicklungsplanung.

(2) Die Schulbehörden beraten und unterstützten die Schulen im Rahmen der Fachaufsicht bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgabenstellungen und der Koordinierung überschulischer Zusammenarbeit. Die Schulbehörden fördern die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrerinnen und Lehrer und unterstützen die Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben.

(3) Die Schulbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und Unterrichtsbesuche durchführen. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie den Lehrerinnen und Lehrern Weisungen erteilen. Konferenzbeschlüsse müssen sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Pflicht zur Beanstandung nicht nachkommt (§ 101 Absatz 7).

(4) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen können die Schulbehörden nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und darüber dann selbst entscheiden, wenn

  1. 1.

    Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,

  2. 2.

    von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,

  3. 3.

    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.

(5) Die Fachaufsicht über Schulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe sowie die Rechtsaufsicht über Schulträger dieser Schulen führt das für Gesundheit zuständige Ministerium. Es ist insoweit Schulbehörde im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3. Regelungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1, die diese Schulen betreffen, sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu treffen.