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§ 10 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchulG M-V – Stundentafeln

(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, für die einzelnen Jahrgangsstufen, Schularten und beruflichen Bildungsgänge sowie die Orientierungsstufe durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. 1.

    die Grundsätze und Mindeststandards für eine Verteilung der Jahreswochenstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen,

  2. 2.

    die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangs stufen sowie deren Gesamtzahl im Verlauf des jeweiligen Bildungsganges,

  3. 3.

    den Rahmen für eine Schwerpunktbildung der Schule auf der Grundlage der Stundentafel nach Nummer 1,

  4. 4.

    die Zuständigkeit für Entscheidungen zur Verteilung der Jahreswochenstunden nach Nummer 2,

  5. 5.

    die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Unterricht in Lernbereichen sowie Grundsätze über eine angemessene Berücksichtigung einzelner Unterrichtsfächer.

(2) Die Schulkonferenz beschließt über die auf der Grundlage der Stundentafel entwickelten schulinternen Stundentafeln, soweit dieses in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugelassen ist, sowie das Lernen im jahrgangsübergreifenden Unterricht. Die Schule hat die Vorgaben zu beachten, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Die zuständige Schulbehörde informiert die Schulen regelmäßig über die Vorgaben und diesbezüglichen Änderungen, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland sind.

(3) An Vollzeitschulen findet Unterricht in der Regel an fünf Wochentagen statt.