Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 134 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 134 SchulG M-V – Fortbestehende Schulträgerschaften

Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft sind vorbehaltlich einer Regelung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Trägerschaft des Landkreises zu überführen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 105 Absatz 2 und 3 findet Anwendung.