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§ 104 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Schulträgerschaft, Schulentwicklung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 104 SchulG M-V – Übertragung der Schulträgerschaft

(1) Amtsangehörige Gemeinden können die Schulträgerschaft auf die Ämter übertragen.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften und andere Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Verträge abschließen, Schulverbände sind Zweckverbände. Die Vorschriften des Vierten Teils der Kommunalverfassung sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Zur Förderung des Schulwesens kann die oberste Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften Maßnahmen nach Satz 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Trägerschaft von Förderschulen.

(3) Einer kreisangehörigen Gemeinde kann auf ihren Antrag vom Landkreis die Schulträgerschaft eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule übertragen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinde auf Dauer die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltung der Schule besitzt und der Standort den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht. Entfallen die Voraussetzungen für die Übernahme einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu Stande, so entscheidet die oberste Schulbehörde nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.