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§ 56 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 2 – Schulträger

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 56 SchulG – Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Gemeinden können sich zu einem Zweckverband (Schulverband) als Schulträger zusammenschließen. § 53 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von § 53 Satz 2 kann ein Schulverband allein für die Trägerschaft über Grundschulen gebildet werden, soweit zumindest eine der in der Trägerschaft befindlichen Grundschulen die Mindestgröße nach § 52 erfüllt. Dem Schulverband können auch Ämter angehören.

(2) In Schulverbänden werden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt, sofern nicht die Verbandssatzung einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt.

(3) Die für die Bildung oder für die Erweiterung eines Schulverbandes erforderlichen Rechts- und Tathandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(4) Anstelle der Bildung eines Schulverbandes können amtsangehörige Gemeinden die Schulträgerschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Amtsordnung auf das Amt übertragen. Soweit Schulträger zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Verwaltung eines Dritten in Anspruch nehmen wollen, findet bei Gemeinden, Kreisen und Schulverbänden § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass diese selbst Träger einer Schule der Sekundarstufe oder eines Förderzentrums sind. § 53 Satz 2 und Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Aufsichtsbehörde nach § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist das für Bildung zuständige Ministerium, das im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium entscheidet.