Gesetze

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§ 7 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 7 GkZ – Pflichtverband und Pflichtanschluss

Die Aufsichtsbehörde kann Gemeinden, Ämter und Kreise zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben, die ihnen durch Gesetz übertragen worden sind, zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder einem bestehenden Zweckverband anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Betroffenen allein nicht in der Lage sind, die Aufgabe wahrzunehmen. Vor der Entscheidung hat die Aufsichtsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. § 5 Abs. 2 bis 7 und § 6 gelten entsprechend. Vereinbaren die Beteiligten nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verbandssatzung, so erlässt sie die Aufsichtsbehörde.