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§ 142 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 142 SchulG – Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. 1.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  2. 2.

    Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

  3. 3.

    das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein und andere berufsvorbereitende Lehrgänge, die nicht von öffentlichen Schulen durchgeführt werden,

  4. 4.

    die Ausbildung in nichtärztlichen Heilberufen, soweit sie durch Bundesrecht geregelt ist, mit Ausnahme der Ausbildung zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten,

  5. 5.

    die Ausbildung in der Pflegehilfe, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das für Gesundheit zuständige Ministerium zuständig ist,

  6. 6.

    die pädagogischen Angebote in Einrichtungen der Jugendhilfe.

(2) Für Klassen und Schulen in Justizvollzugsanstalten finden die Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 11 bis 32) und die §§ 86 und 87 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.

(3) Für die Träger der Schulen der Gesundheitsfachberufe findet § 48 Absatz 3 Anwendung.