Gesetze

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§ 130 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 SBG – Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes haben nach Maßgabe des Saarländischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und der Dienstausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.